Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

  1. Werk- und Dienstaufträge mit der Schütte Meyer GmbH Technical Services als Auftragnehmerin im kaufmännischen Rechtsverkehr werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Die nachstehenden AGB werden durch deren Einbeziehung durch die Vertragsparteien Inhalt von Werk- und Dienstverträgen mit der Schütte Meyer GmbH Technical Services als Auftragnehmerin.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Kollisions- oder Zweifelsfall die AGB der Auftragnehmerin gelten. 3. Abweichende Regelungen von den Bedingungen diese r AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, die ausdrücklich die Abänderung der AGB-Klausel bezeichnet.

II. Leistungsaustausch

  1. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder vorgedruckt e Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande oder wenn bereits mit der Ausführung der Bestellung begonnen worden ist.
  2. Der schriftliche Auftrag ist für die Auftragnehmerin verbindlich und für den Auftraggeber bindend; die Auftragnehmerin ist berechtigt, die angegebenen Spezifikationen als richtig und vollständig dem Auftrag zu Grunde z u legen. Nachträgliche Abweichungen sind eine Ausnahme und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von Auftraggeberseite sowie der schriftlich Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
  3. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrage s ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischen und/ oder personellen Aufwand durchgeführt werden kann, informiert die Auftragnehmerin unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden dann, ob und in welchem Umfang sowie zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In einem solchen Fall hat di e Auftragnehmerin Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer d em bisherigen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.
  4. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei einvernehmlichen nachträglichen Änderungen müssen dadurch bedingten Mehrkosten oder Ersparnisse von Änderungen nachberechnet werden.
  5. Kostenvoranschläge sind angemessen zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

III. Schutzrechte

  1. Die Angebote sowie alle von Seiten der Schütte Meyer GmbH Technical Services im Zusammenhang damit ausgearbeiteten Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen usw. und sind d as geistige Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen ohne das schriftliche Einverständnis der Schütte Meyer GmbH Technical Services weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, insbesondere dürfen sie ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden.
  2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch dessen Lieferung und die Verwendung von sachlichen Mitteln, z. B. Plänen, Berechnungen, Prüfstücken etc. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zu r Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen und Abwehr solcher Ansprüche entstehen, trägt der Auftraggeber.
  3. Sollten im Rahmen einer Bestellung Schutzrechte entstehen, wird der Auftragnehmerin das Recht eingeräumt, ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen und üblichen Bedingungen vom Auftraggeber zu erwerben.

IV. Fristen, Liefertermine

  1. Fristen zur Durchführung des Auftrages sind unverbindlich, es sei denn, zwischen den Parteien werden ausdrücklich Fixtermine vereinbart. Soweit ein solcher Fixtermin vereinbart ist, hat der Auftraggeber im Falle des Leistungsverzuges eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen.
  2. Unbefristete Daueraufträge über wiederauszuführende Auftragsleistungen müssen mit einer Frist von mindestens 6 Monaten gekündigt werden.

V. Lieferung

  1. 1. Der Erfüllungsort ist die Verladerampe der Auftragnehmerin.
  2. Der Transport und die Entladung der Ware erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch soweit die Auftragnehmerin einen Frachtführer einsetzt (Versendungskauf).
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aber ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.
  4. Soweit mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwa s anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der Auftraggeber für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der War e verantwortlich.
  5. Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Bei höherer Gewalt ruhen die Liefer- und Leistungspflichten der Auftragnehmerin. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn die Auftragnehmerin von Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert wird.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preisangaben ab Werk.
  2. Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen, berechnet nach dem Rechnungsdatum, ohne Abzug zu leisten. Vorkasse ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Vorausrechnung zu leisten.
  3. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt entsprechend den jeweils angefallenen Aufwendungen Zwischenrechnungen zu stellen.
  4. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund von besonderer Vereinbarung angenommen; sie werden ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung zu Zahlungs- und nicht nur zu Sicherungszwecken hingegeben. Eine Skontierung kommt bei Hingabe solcher Zahlungsmittel nicht in Betracht. Diskont und Spesen zahlt der Auftragnehmer nicht. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftraggeber, ausser dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Eine Zahlung durch Aufrechnung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Zahlungsweise durch die Auftragnehmerin.
  6. Der Verkäufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten in dieser Geschäftsverbindung. Die vollständig gelieferte Ware wird zunächst jedenfalls vollständig bezahlt.
  7. Der Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Auftragnehmerin in Bochum.

VII. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen ei ner nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt geworden en Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin die sofortig e Zahlung aller offenen Forderungen und Vorauszahlung für all e laufenden Aufträge verlangen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlungen leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen, ebenso wenig die Geltendmachung eines weiteren Schadens.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Ein Liefergegenstand geht erst dann vom Eigentum des Auftragnehmers in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat.
  2. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten mit fremden Sachen durch den Auftrageber erwirbt die Auftragnehmerin während des Eigentumsvorbehalts das Miteigentum an den neuen Mischsachen zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware an der Mischware zum Verarbeitungszeitpunkt entspricht .
  3. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Auftragebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber der Auftragnehmerin darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiter zu veräussern. Veräußert der Auftrageber diese Ware jedoch seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.
  5. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem v on ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die Auftragsnehmerin ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und der Auftragnehmerin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten der Auftragnehmerin gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
  6. Übersteigt der Wert der an die Auftragnehmerin überlassenen Sicherheiten deren Forderungen, so ist sie auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten, jedoch nach Auswahl der Auftragnehmerin, verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Auftragnehmerin liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn sie dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

IX. Gewährleistung

  1. Zur Wahrung von Rechten im Hinblick auf Gewährleistungsmängel und im Hinblick auf etwaige Transportschäden hat der Auftraggeber alle Lieferungen bei Empfang auf etwaige Mängel, Beschädigungen und/oder Verluste bzw. relevante Mengendifferenzen zu überprüfen.
  2. Jeglicher Mangel, Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung oder Abweichung von der Bestellung ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei der Auftragnehmerin unverzüglich detailliert schriftlich anzumelden.
  3. Zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Frachtführer und zur Verfolgbarkeit des Schadens muss eine Erklärung über Beschädigungen und Verlusten bei Auslieferung und am besten unmittelbar auf dem Frachtbrief erfolgen.
  4. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen sechs Monate nach Eintreffen des Leistungsgegenstandes beim Auftraggeber erfolgen; die gesetzliche Verjährung bleibt hiervon im Übrigen unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber.
  5. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften; insbesondere Mängelansprüche verjähren im Falle des § 634a Nr. 1 BGB (Werkvertrag) in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

X. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen ist der Auftraggeber zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Verzichtet der Auftragnehmer jedoch auf sein Recht zur Nacherfüllung oder wird nicht binnen einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen nacherfüllt oder ist der zum Zwecke der Nacherfüllung geleistete Gegenstand nach zweimaliger Nachbesserung erneut mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleiben hiervon unberührt. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen.
  2. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie de n Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreib t.

XI. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit die Auftragnehmerin, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
  2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, höchstens 100.000,00 EUR oder den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert von 100.000,00 EUR übersteigt
  4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Rechtsgründen zwingend haftet.

XII. Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, für den Zeitraum von 6 Jahren ab Vertragsschluss alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen Informationen und Erfahrungen, welche die eine Partei von der anderen erhält, geheim zu halten.
  2. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung auf solche Informationen und Erfahrungen die der jeweils empfangenden Vertragspartei nachweislich aus Dritter Quelle offenbar geworden sind oder der Vertragspartei bereits bekannt waren oder allgemein offenkundig geworden sind.
  3. Der Auftraggeber hat das Angebot der Auftragnehmerin ebenfalls als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und geheim zu halten.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Bochum, nach Wahl der Auftragnehmerin auch der Sitz des Auftraggebers. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird, unter Ausschluss d er Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), vereinbart.